Entsorgungsfachbetrieb

Die Anforderungen an einen Entsorgungsfachbetrieb ergeben sich aus dem Kreislaufwirtschafts-/ Abfallgesetz und der Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung. Eine EFB-Zertifizierung kann von Unternehmen, die Abfälle sammeln, befördern, verwerten, behandeln oder beseitigen erlangt werden.
 

Die EFB-Zertifizierung ist in der Abfallbranche bei öffentlichen Ausschreibungen und Kundenvorgaben immer stärker gefordert. Darüber hinaus nutzen zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe Vorteile in der Nachweisführung sowie bei Erlaubnissen, Anzeigen und Genehmigungen.

 

Die EFB-Anforderungen beziehen sich gem. EfB-V auf folgende Bereiche:

  • Betriebsorganisation
  • Genehmigungsstand, Konformitätsstand
  • Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers
  • Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen
  • Aus- und Weiterbildung der verantwortlichen Personen
  • Betriebstagebuch
  • Mengenstrombilanz
  • Beauftragung Dritter


Bei einer EfB-Zertifizierung ist bei multi-site Organisationen eine Matrix-Zertifizierung nicht zulässig. D.h. jede Niederlassung ist der Prüfung durch eine Technische Überwachungs-Organisation zu unterziehen.  

 

 

Novellierung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung EfbV

Zum 01.06.2017 wird die novellierte EfbV für Zertifizierungen zum Entsorgungsfachbetrieb in Kraft treten. Die Anforderungen zur Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben werden stellenweise konkretisiert bzw. erweitert.

Vorprüfung
Bevor ein Antrag auf Zustimmung für einen Überwachungsvertrag zwischen einem Abfallwirtschaftlichem Betrieb und einer TÜO bei einer Zustimmungsbehörde gestellt werden kann, wird eine Vorprüfung gefordert. Die Inhalte dieser Vorprüfung sind auf die wesentlichen Anforderungen der EfbV beschränkt:

 

  • Betriebsorganisation
  • Genehmigungssituation
  • Zuverlässigkeit und Fachkunde des Inhabers und der verantwortlichen Person

Diese Prüfung kann vom Gutachter einer TÜO durchaus als off site Dokumentenprüfung als auch vor Ort durchgeführt werden. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten und wird gemeinsam mit den üblichen Dokumenten bei der Zustimmungsbehörde eingereicht.


Zuverlässigkeit
Erteilte Geldbußen oder Strafen, welche die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen betreffen, werden nun nur noch innerhalb der letzten fünf Jahre berücksichtigt


Versicherungsschutz
Es  ist nun ausdrücklich eine Umweltschadensversicherung gefordert.
Neben den bereits bekannten, vorzuweisenden Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherungen; und für Sammler und Beförderer zusätzlich die Kfz-Haftpflichtversicherung, wird diese neue Umweltschadensversicherung gefordert


Einheitliche Zertifikate
In der Verordnung (Anlage 3) werden nun Form und Inhalte der Zertifikate explizit definiert.
Dieses layout der Zertifikate ist ab dem 01.06.2017 zu verwenden. Maßgeblich für die Vereinheitlichung der EfB-V Zertifikates ist die Implementierung eines elektronischen Registers für zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe, welches zum 01.06.2018 von den Ländern eingerichtet werden soll.
Zudem ist ein Zertifikat beschränkt auf:

  • bestimmte Abfallarten
  • bei bestimmten Tätigkeiten, an allen Standorten
  • bei bestimmten Standorten, auf alle dort ausgeführten Tätigkeiten

 

Teilzertifizierung
Für Teilzertifizierungen von Betrieben muss die Eigenständigkeit des Betriebsteils sichergestellt sein. Dazu wird die EfB-V an diesen Stellen konkretisiert, in der Form dass der betrachtete Betriebsteil als alleiniger Entsorgungsfachbetrieb zertifizierungsfähig ist und zu anderen Betriebsteilen kein Anhaltspunkt für die Nichteinhaltung von rechtlichen Vorschriften zu finden ist.


Unangekündigte Audits
Gemäß der novellierten Verordnung sind von Technische Überwachungsorganisation organisatorische Maßnahmen einzuführen, welche die Durchführung unangekündigter Audits ermöglicht. Die Anzahl der unangekündigten Audits für einen jeweiligen Standort ist nicht konkretisiert, wenn gleich eine sachgerechte Überprüfung durch eine TÜO gewährleistet werden soll.


Wechsel der Sachverständigen
Nach spätestens fünf Jahren sieht die Verordnung den Wechsel eines Sachverständigen vor. Damit muss kein Wechsel der TÜO einhergehen. Es ist somit Aufgabe einer TÜO ausreichend qualifizierte Auditoren im Sinne der EfB-V vorzuhalten.

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