DGUV Betreuung
Mit der DGUV Vorschrift 2 definieren die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand eine einheitliche und gleich lautende Vorgabe zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG).
Im Rahmen der Arbeitsschutzbetreuung hat sich jedes Unternehmen, mit der Beschäftigung des ersten Mitarbeiters, von einem Betriebsarzt und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit betreuen zu lassen.
Unsere Leistungen gem. DGUV 2
Arbeitssicherheits- und betriebsärztliche Betreuung
Um die Einsatzzeit zu einer Grundbetreuung für Ihr Unternehmen zu ermitteln benötigen wir folgende Angaben:
- NACE code und Risikoeinstufung (Einstufung Ihrer Berufsgenossenschaft)
- Anzahl der Mitarbeiter (Vollzeitäquivalent, oder Einzelangaben wie Vollzeit, Teilzeit, geringfügig Beschäftigte usw.)
Zur Ermittlung der DGUV-konformen Einsatzzeit für die Regelbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit als auch der betriebsärztlichen Betreuung - oder in Kombination weiterer Bestellungspflichten - stehen Ihnen unsere Experten und Kooperationspartner zur Verfügung.
Als All-in-One-Lösung können wir neben unseren Fachkräften für Arbeitssicherheit auch die medizinische Betreuung durch unserem betriebsmedizinischen Kooperationspartner anbieten.
Unser Kooperationspartner kann Ihnen desweiteren Vorsorgeuntersuchungen gemäß nachstehender berufsgenossenschaftlichen und staatlichen Vorschriften anbieten:
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Gefahrstoffverordnung
- Biostoffverordnung
- Strahlenschutzverordnung, Röntgenverordnung
Unser Koperationspartner bietet darüber hinaus Arbeitsmedizinische Gutachten und Tauglichkeitsuntersuchungen bei besonderen Fragestellungen im Rahmen von juristischen Auseinandersetzungen und in Verfahren der betrieblichen Wiedereingliederung.
Die Berufsgenossenschaften haben einheitliche Richtlinien geschaffen, mit denen Unternehmen ermitteln können, wie viel Betreuung im Rahmen der Grundbetreuung und der spezifischen Betreuung seitens der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der betriebsärztlichen Betreuung erforderlich ist und welche Aufgaben von der Fachkraft für Arbeitssichert und von der betriebsärztlichen Betreuung zu leisten sind.
Nachstehend erhalten Sie ergänzende Informationen
Die Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) zur Grundbetreuung umfassen insbesondere:
- Unterstützung bei der Erstellung und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung
- Überprüfung der Soll und Ist-Zustände der Arbeitsmittel, Arbeitssysteme und Arbeitsorganisationen
- Aufbau eines Unterweisungssystems und Erstellung von Betriebsanweisungen
- Unterstützung der Sicherheitsbeauftragten, ggf. Aus- und Fortbildung der Sicherheitsbeauftragten
- Unterstützung der Gefahrstoffbeauftragten, ggf. Aus- und Fortbildung der Gefahrstoffbeauftragten
- Direkte Beratung der Unternehmensleitung zu Rechtsgrundlagen und Regelkonformität (compliance)
- Beteiligung an den ASA-Sitzungen
- Erstellung eines Jahresberichtes für Unternehmensleitung
Der Arbeitsschutzausschuss ASA hat die Aufgabe, die Anliegen des Arbeitsschutzes mit den Beteiligten der Unternehmensleitung zu erörtern. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Ausnahmen dazu sind nicht zulässig.
Beteiligte eines ASA sind:
- Unternehmensleitung
- Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Arbeitsmedizinischer Dienst
- ggf. Betriebsrat
Erstellung eines Jahresberichtes für Unternehmensleitung, (Audit-Kriterium OHSAS 18001 ISO 45001)
Ein jährlicher Arbeitssicherheitsbericht ASB soll den möglichen Handlungsbedarf als auch erfolgreich etablierte Konzepte aufzuzeigen. Es ist gleichzeitig ein Tätigkeitsnachweis der Beauftragten und evaluiert die rechtssichere Dokumentation der Pflichtenerfüllung.
Ein ASB sollte weitestgehend folgende Gesichtspunkte beinhalten:
- Einsatzzeiten der Beauftragten;
- Häufigkeiten und Erkenntnisse der Betriebsbegehungen,
- Zusammenfassungen der Arbeitsschutzausschusssitzungen (ASA),
- Beratungen und Empfehlungen zur erkannten Fehlstellungen und Verbesserungen.
Ein/e Betriebsarzt/ärztin (betriebsärztlicher Dienst / Arbeitsmediziner/in) ist in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes für die Mitarbeiter eines Unternehmens einzubinden
Die Aufgaben des betriebsmedizinischen Dienstes zur Grundbetreuung umfassen insbesondere:
- Bewertung vorliegender Arbeitsbedingungen auf die Gesundheit der Beschäftigte
- Informationen für die Unternehmensleitung und Beschäftigte über Gesundheitsgefahren durch Exposition mit gefährlichen Stoffen,
- Informationen über Folgen von Lärmexpositionen, Infektionen, Lastenhandhabung u.v.m.
Im Bereich der Vorsorge bei definierten Arbeitsbedingungen oder im Umgang mit bestimmten Stoffen mit potenzieller beruflicher Gesundheitsgefährdung fordert die (ArbMedVV) genau definierte Maßnahmen der gesundheitlichen Feststellung. Das betriebsärztliche Leistungsportfolio umfasst auch die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, welche allerdings nicht zu den unternehmerischen Verbindlichkeiten im Rahmen der Arbeitsschutzbetreuung gehören. Dies sind zwei getrennte Sachverhalte. Die Betreuungszeit schließt nicht die Vorsorgeuntersuchungen ein.
QHSE Compliance Division Europe