Gefahrgut - Compliance ADR

Unternehmen welche gefährlicher Güter transportieren oder als Beteiligte der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt bzw.  der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, müssen mindestens eine/n Gefahrgutbeauftragte/n bestellen. Auch Unternehmen die mit gefährlichen Gütern handeln, sie lagern, übergeben oder verpacken, müssen eine/n Gefahrgutbeauftragte/n bestellen.
 

Unsere Leistungen gem. Gefahrgut-Verordnung ADR (Straße)

Zur Ermittlung der konformen  Einsatzzeit eines externen Gefahrgutbeauftragten (Straße) oder auch in Kombination ggf. weiterer Bestellungspflichten, sprechen Sie bitte  mit unseren Experten.
 

Nachstehend erhalten weitere Informationen zum Thema Gefahrgut

 

Einsatzzeiten-Berechnung für eine externe Gefahrgutbeauftragung

Einsatzzeiten-Berechnung für eine externe  Gefahrgutbeauftragung

Die Bemessung der jährlichen Einsatzzeiten für Gefahrgutbeauftragte erfolgt analog zur Ermittlung einer Umweltbeauftragung. Die zu ermittelnde Höhe der Einsatzzeiten von Beauftragungen umweltrelevanter Betreuung richtet sich nach folgenden Kriterien:

  • Risikoeinstufung des Unternehmens
    NACE code
  • Beauftragungsbereich
    eine Beauftragung oder mehrfach-Beauftragung mit anderen Bereichen
  • Exzellenzorientierung
    liegen bereits umweltrelevante Zertifizierungen vor nach  EMAS oder ISO 14001, 50001
  • Einzel oder Multi-site Organisation
    bei mehreren Niederlassungen bitte Orte der Niederlassungen (sites) angeben
  • Anzahl der Aspekte
    Anzahl der Gefahrgutklassen, jährliche Mengen
  • Mitarbeiterzahl
    bei mehreren Niederlassungen bitte die jeweiligen Anzahl der mit Gefahrgut-Tätigkeiten involvierten Mitarbeiter angeben

Im Arbeitsschutz sind die Einsatzzeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der betriebsärztlichen Betreuung durch die Forderungen der Berufsgenossenschaften genau ermittelbar. Im Bereich der Beauftragungen im Umweltschutz sind die notwendigen Arbeitsstunden insbesondere bei Mehrfachbeauftragungen z.B. Immissionsschutz und Gefahrgutbeauftragter problematischer zu ermitteln. Der Nachweis einer plausiblen Ermittlung ist jedoch durchaus ein Diskussionspunkt bei einer behördlichen Auseinandersetzung oder auch ein Audit-Kriterium in einem Umweltaudit nach ISO 14001 oder EMAS, bzw. Arbeitsschutz-Audit nach der ISO 45001.

Bestellpflicht / Befreiung der Bestellpflicht

Bestellpflicht
Unternehmen welche gefährlicher Güter transportieren oder als Beteiligte der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt bzw.  der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, müssen mindestens eine/n Gefahrgutbeauftragte/n bestellen. Auch Unternehmen die mit gefährlichen Gütern handeln, sie lagern, übergeben oder verpacken, müssen eine/n Gefahrgutbeauftragte/n bestellen.


Befreiung von der Bestellung

  • Beförderungen von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen, die nicht über den in Randnummer 10 011 der Anlage des ADR festgelegten Grenzen liegen, (1.1.3.1 ADR).
  • nicht mehr als netto 50 Tonnen gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben pro Kalenderjahr
  • ausschließlichem Empfang gefährliche Güter (siehe besondere Bedingungen bei Umgang mit Abfällen)
  • ausschließlichen Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen.
  • ausschließlicher Entladung von gefährlichen Gütern von nicht mehr als netto 50 Tonnen im Jahr

 

Tätigkeitsumfang eines Gefahrgutbeauftragten

Der Tätigkeitsumfang eines Gefahrgutbeauftragten umfasst gemäß § 3 (1) GbV und Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN.:

  • Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter.
  • Beratung der Verantwortlichen bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter.
  • Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde.


Darüber hinaus umfassen die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten insbesondere die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens bzw. der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten:

  • Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung des beförderten gefährlichen Guts sichergestellt werden soll;
  • Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in Bezug auf das beförderte gefährliche Gut Rechnung zu tragen;
  • Verfahren, mit denen das für die Beförderung gefährlicher Güter oder für das Be- oder Entladen verwendete Material überprüft wird;
  • ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte;
  • Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder Entladens gefährden;
  • Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder Entladens festgestellt wurden;
  • Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll;
  • Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Beförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Dritten;
  • Überprüfung, ob das mit der Beförderung gefährlicher Güter oder dem Verladen oder dem Entladen der gefährlichen Güter betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt;
  • Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Beförderung gefährlicher Güter oder beim Verladen oder Entladen der gefährlichen Güter;
  • Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen;
  • Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Be- und Entladen

 

Schulung der Mitarbeiter - Lernerfolgskontrollen

Bei Schulungen können zum Erfolg des Wissenstransfers sofern gewünscht, Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden. Einen Beleg, der über die bloße Teilnahme durch Nachweis auf der Teilnahmeliste einer Schulung hinausgeht, wird im Gefahrgutrecht nicht explizit verlangt. Eine nachhaltige Abbildung zum Erfolg von Unterweisungen ist derzeit nur in der Gefahrstoffverordnung abgebildet.

Eine Lernerfolgskontrolle ist nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Arbeits-Leistung der Mitarbeiter und daher nicht Gegenstand einer Mitarbeiterbewertung oder gar arbeitsgerichtlicher Anwendung.
Eine Lernerfolgskontrolle ist insoweit nur zulässig, insofern diese den Erfolg einer betrachteten verbindlichen Arbeitsschutz-Unterweisung abbildet, wobei bei erkennbaren Defiziten die betreffende Unterweisung fortzuführen, das heißt noch nicht beendet ist. Eine schriftliche Lernerfolgskontrolle bedarf je nach Betriebsvereinbarung der Zustimmung durch den Betriebs- oder Personalrat.

Dies ist bei Schulungen im Gefahrgutbereich völlig freibleibend. Wird eine Abbildung des Schulungserfolges gewünscht, z.B. zum Nachweis bei Behörden oder für Zertifizierungen nach ISO 14001 oder OSHAS 18001 kann diese optional angeboten werden. Eine Lernerfolgskontrolle bezieht sich nur auf den unterrichteten Bereich und ist zu anonymisieren. Bei Unterschreitung des zu erzielenden Erfolgs ist die Schulung dem Defizit anzupassen und zu Wiederholen. Die Zustimmung eines Personalrates oder Betriebsrates sollte vor Einführung eines Verfahrens zur Lernerfolgskontrolle eingeholt sein.

Als Unterweisung wird der gesetzlich geforderte Informations- und Befähigungstransfer im Bereich des Arbeitsschutzes bezeichnet.
Diese Form der Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten wird zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden bei der Tätigkeit der betreffenden Zielgruppe verwendet.

Der Begriff Einweisung wird in gesetzlichen Vorschriften nicht verwendet und ist auch daher nur als ein Teil einer Unterweisung zu verstehen.  Eingewiesen werden Mitarbeiter lediglich in betriebliche Ereignisse, z.B. in spezifische Arbeitsabläufe und in die direkten Sicherheitsmaßnahmen am lokalen, definierten Arbeitssystem.
Eine Unterweisung beinhaltet demnach auch eine oder mehrere Einweisungen aber nicht umgekehrt.

Der Begriff Schulung bezeichnet eine freibleibende Qualifizierungsmaßnahme im Ermessen des Unternehmens

 

Gefährliche Substanzen in Abfällen / Gefahrgutbewertung

Nicht unerheblich ist das Vorhandensein von gefährlichen Substanzen, welche in der Geschäftigkeit des Transportaltags nicht als Gefahrgut abgebildet werden. Häufig ist dies bei Spiegeleinträgen in der AVV bei verschiedenen Abfälle erkennbar. Als Spiegeleinträge werden Abfallarten in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) bezeichnet, die abhängig vom konkreten Einzelfall als gefährlich oder in anderer Form als nicht gefährlich anzusehen sind. Alle Abfallarten, die im EAV (europäischen Abfall-Verzeichnis) als gefährlich eingestuft sind, werden durch einen Stern (*) hinter der Abfallschlüsselnummer gekennzeichnet. Neben den generell gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen enthält das EAV so genannte „Spiegeleinträge”.

Diese betreffen Abfallströme, bei denen von Fall zu Fall eine Einstufung abhängig vom Gehalt gefährlicher Inhaltsstoffe oder Eigenschaften zu erfolgen hat. Beispiele für Spiegeleinträge:

  • 16 01 11* asbesthaltige Bremsbeläge
  • 16 01 12 Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen
  • 040219* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
  • 040220 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen

Insgesamt weist der AVV-Katalog Anlage II über 200 Spiegeleinträge auf. Durch die Neuerungen im Abfallrecht bzgl. der umweltgefährdenden Stoffe ist eine Bewertung durch einen Gefahrgutbeauftragten des Betriebes insbesondere für den Transport von Abfällen bedeutend. Wir unterstützen Sie daher auch für den Bereich der Ausnahmegenehmigungen für den Transport gefährlicher Güter und bewerten zu transportierende Subtanzen zur Gefahrgutklassifizierung.


Viele Unternehmen müssen nur aufgrund ihrer Abfälle, welche sie in Behältnisse einfüllen bzw. verpacken und die sie abgeben bzw. absenden, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. obwohl die GbV eine Reihe von Befreiungskriterien enthält.
Nach dem Abfallrecht sind gefährliche Abfälle nicht automatisch „Gefahrgut nach ADR. Wenn ein Abfall aufgrund seiner Eigenschaften als Gefahrgut eingestuft wird, dann unterliegt seine Entsorgung sowohl dem Abfall- als auch dem Gefahrgutrecht.

 

Ausnahmen von der Bestellpflicht eines Gefahrgutbeauftragten

Empfang von Gefahrgut
Eine tatsächliche Ausnahme für Betriebe, welche die lediglich gefährliche Güter empfangen liegt nur vor, wenn das empfangene Gefahrgut durch den Betriebsprozess in Produkte und Reststoffe umgewandelt werden, welche bei Transport durch den Betrieb zu den Abnehmern nicht wieder als Gefahrgut einzustufen sind. Sind Produkte und Reststoffe wieder oder unverändert als Gefahrgut einzustufen, erscheint der Betrieb als Absender / Befüller / Verlader / Verpacker etc. der produzierten Waren bzw. Abfälle.


Transport von max. 50 t/a „für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben
In den Rahmen der Handwerker-Regel fällt nicht die betrieblichen Abfallentsorgung, da dies nicht die Deckung des „Eigenbedarfs”  abbildet. Der Transportvorgang für eine Abfallentsorgung stellt nicht die Haupttätigkeit des Handwerklichen Betriebes dar, auch wenn der Betrieb seine eigenen Abfälle transportiert. Dies gilt nicht für die Rücknahme der baustellenüblichen Abfälle von der Baustelle zum Betrieb.


Beförderungen in begrenzten Mengen nach ADR-Unterabschnitt 1.1.3.6
Beförderungen gemäß Kapitel 3.4 des ADR („Limited Quantities”), ist für die betriebliche Abfallentsorgung weitestgehend bedeutungslos. Jedoch ist der Verweis auf Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR, in dem die so genannte 1000-Punkte-Grenze definiert ist,  relevant. Dies hat zur Folge, dass bestimmte Gefahrgüter in Mengen von bis zu 20 bzw. 333 bzw. 1000 Litern oder Kilogramm unter vereinfachten Randbedingungen befördert werden können, also ohne Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten.


Schulungspflichten unabhängig von Bestellpflichten
Wenn ein Unternehmen unter eine der oben genannten Ausnahmeregelungen fällt und dadurch keinen Gefahrgutbeauftragten bestellen braucht, ist dennoch § 6 der GbV zu beachten. § 6 der GbV schreibt vor, dass „beauftragte Personen oder sonstige verantwortliche Personen – ausreichende Kenntnisse über die für ihren Aufgabenbereich maßgebenden Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter haben” müssen. (siehe auch Hinweise zu Schulungen)

QHSE compliance

QHSE Compliance Division Europe

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Margarete Piekulla
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