Datenschutz-Beauftragte/r
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit schriftlich zu bestellen. Ebenso wenn personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Ein Datenschutzbeauftragte bei nicht-öffentlichen Stellen ist schriftlich zu bestellen (§ 4 f Abs. 1 BDSG).

Qualifikation
Ein/e Beauftragte/n für den Datenschutz muss die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nach § 4 f Abs. 2 BDSG besitzen.
Aufgaben
Kontrolle der Gesetzesanwendung (§ 4 g Abs. 1 Satz 1 BDSG)
Kontrolle der Programmanwendung (§ 4 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1BDSG)
Unterrichtung der bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Beschäftigten über die relevanten Vorschriften (§ 4 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDSG).
Position
Es gibt derzeit keine explizite Vorschrift im BDSG. Es wird eine Linienposition, z.B. als Betriebsleiter/in empfohlen. Eine externe Bestellung, als Datenschutz-Beauftragter in einer Stabstelle in direkter Zuordnung der Unternehmensleitung ist zulässig.
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