Datenschutz-Beauftragte/r

Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit schriftlich zu bestellen.  Ebenso wenn personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Ein Datenschutzbeauftragte bei nicht-öffentlichen Stellen ist schriftlich zu bestellen (§ 4 f Abs. 1 BDSG).

 

Aufgaben

Kontrolle der Gesetzesanwendung (§ 4 g Abs. 1 Satz 1 BDSG)
Kontrolle der Programmanwendung (§ 4 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1BDSG)
Unterrichtung der bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Beschäftigten über die relevanten Vorschriften (§ 4 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDSG).

 

Position

Es gibt derzeit keine explizite Vorschrift im BDSG. Es wird eine Linienposition, z.B. als Betriebsleiter/in empfohlen. Eine externe Bestellung, als Datenschutz-Beauftragter in einer Stabstelle in direkter Zuordnung der Unternehmensleitung ist zulässig.
 

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Christian Ruhe M.Sc.
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