Störfallbeauftragte/r

Für welche Anlagen Störfallbeauftragte zu bestellen sind, ist in der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte  (5. BImSchV) bestimmt, Ein/e Störfallbeauftragte/r ist gem. § 55  BImSchG, schriftlich zu bestellen und die obliegenden Aufgaben sind genau zu definieren. Eine Bestellung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 55Abs. 1 BImSchG). Werden von einem Betreiber mehrere Anlagen im Sinne des § 2 5.BImSchV betrieben, so kann  für diese Anlagen eine/n gemeinsame/r Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragte/r bestellt werden, (siehe  Konzernbeauftragte/r)

 

Aufgaben gem. §§ 54, 58b BImSchG::

 

  • Beratung des Betreibers in Angelegenheiten, welche für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind
  • Mitteilungspflicht über  bekannt gewordenen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes gegenüber dem Betreiber
  • Überwachung der Vorschriften sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen im Hinblick auf die Verhinderung von Störungen
  • Kontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge zur Beseitigung dieser Mängel
  • Meldepflicht für Mängel, die den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie die technische Hilfeleistung betreffen
  • Jährlicher Bericht über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen

 

Position

Es gibt derzeit keine explizite Vorschrift im BImSchG. Es wird eine Linienposition, z.B. als Betriebsleiter/in empfohlen. Eine externe Bestellung, als Störfall-Beauftragte/r in einer Stabstelle in direkter Zuordnung der Unternehmensleitung, ist gem. § 5 Abs.1 Satz 1der 5.BImSchV  mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig.

 

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Christian Ruhe M.Sc.
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